Um an unserem einzigartigen Projekt mitzuwirken und die Entwicklung und den Erhalt Ratzeburgs dauerhaft zu unterstützen, stehen Ihnen verschiedene Wege offen:
Zustifter der Bürgerstiftung Ratzeburg
Mit einer Stiftungszuwendung von mind. 1.000 € können Sie Zustifter der Bürgerstiftung Ratzeburg werden und erhalten eine Stifterurkunde.
Als Zustifter haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Geld über Generationen hinweg erhalten bleibt und der Zinsertrag Jahr für Jahr seinen Beitrag für das Gemeinwohl Ratzeburgs leistet.
Stifter können alle natürlichen Personen, aber auch alle juristischen Personen und Institutionen wie Firmen, Kanzleien, Praxen oder Vereine werden.
Namensstifter der Bürgerstiftung Ratzeburg
Ab einem Betrag von 25.000 € können Sie einen zweckgebundenen Fonds einrichten, der Ihren Namen trägt und für den Sie frei bestimmen können, welches Projekt damit unterstützt werden soll
- sofern eine Förderung dieses Projektes den satzungsgemäßen Zielen der Bürgerstiftung entspricht.
Damit bleibt die von Ihnen ausgewählte Fördertätigkeit für alle Zukunft untrennbar mit Ihrem Namen verbunden.
Noch Fragen?
Wenn Sie mehr Informationen benötigen oder sich schon für eine der aufgezeigten Optionen entschieden haben, wenden Sie sich einfach an den Vorstand oder senden Sie uns eine Mail an stifter@buergerstiftung-ratzeburg.de. Wir melden uns bei Ihnen!
Steuerliche Aspekte
Grundsätzlich werden alle Zuwendungen begünstigt, die der Förderung gemeinnütziger Stiftungen dienen.
Zustiftungen
Zustiftungen können für Einzelpersonen bis zu einem Maximalbetrag von 1.000.000 € innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend gemacht werden. Für
zusammenveranlagte Ehepaare gilt die doppelte Summe. Dabei kann die steuerliche Behandlung der Zustiftung einmalig (im Jahr der Zustiftung) oder aber auf mehrere, max. zehn Jahre verteilt werden
(z.B. 10 Jahre x
100.000 €). Durch eine geschickte Verteilung kann so der Grenzsteuersatz über mehrere Jahre hinweg vermindert werden.
Spenden
Spenden sind p.a. bis zu einer Höhe von 20 Prozent Ihrer Gesamteinkünfte als sogenannte Sonderausgabe abzugsfähig. Gewerbetreibende und selbständig Tätige besitzen die Möglichkeit, alternativ bis max. 0,4 Prozent der Summe der Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgabe abzuziehen.
Bei Spenden bis 200 € gilt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes als Beleg. Gerne stellen wir Ihnen auch eine Spendenbescheinigung aus. Bitte geben Sie dazu auf dem Überweisungsträger Ihrer Spende Ihre genaue Adresse an.
Zuwendungen von Todes wegen
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass auf Zuwendungen von Todes wegen keine Erbschaftsteuer abzuführen ist. Sollten Sie also in der Stiftung eine sinnvolle Adresse für Ihr Erbe sehen, haben Sie die gute Gewissheit, dass Ihr Vermächtnis in vollem Umfang den Zwecken der Stiftung zu Gute kommt.
Für detaillierte Auskünfte sollten Sie Ihren Steuerberater zu Rate ziehen.
Sie können sich dazu aber auch vertrauensvoll an unseren
Berater für Steuerfragen, Steuerkanzlei Cord Wulff-Thaysen, Schmilauer Str. 1, 23909 Ratzeburg, Telefon (04541) 89 46 14-0 wenden.